VERTRIEBSVERTRAG
Abschlossen zwischen:
Firma "CAMINI WIERER AG" mit Sitz in I-37053 Ronco all'Adige, Via Fontanelle Nr. 5, eingetragen im Handelsregister Verona unter der Nr. 6393, Steuernummer 00224650234, - im folgenden WIERER genannt -;
und
- Firma "MICHEL" mit Sitz in Wappenswil - CH 8344 Bäretswil, eingetragen im Handelsregister von ___________, in diesem Vertrag rechtmäßig vertreten durch Herrn MICHEL Samuel, geboren am 30. Oktober 1954 in Brienz (BE) und wohnhaft in CH - 8344 Bäretswil (Schweiz), Wappenswil ,- im folgendem Firma MICHEL genannt -.
1. Gegenstand
Gegenstand dieses Vertrages ist der Vertrieb von Kamin-Sanierungssystemen in Edelstahl mit dem Markennamen "CAMINI WIERER WN6 MITICO" wie es genauer in der Anlage 1) beschrieben ist.
Die Firma MICHEL unterhält ein Lager in _______ mit dem sie die einzelnen Kunden beliefert und die vereinbarten Serviceleistungen erbringt.
Die Firma MICHEL kauft die KAMIN-SANIERUNGSSY 727i820h STEME bei WIERER und liefert sie im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Die Parteien bleiben voneinander rechtlich unabhängig und selbständig, insbesondere verbleibt der Markenname WIERER sowie alle darausfließenden Rechte bei WIERER. Die Firma MICHEL ist weder Handelsreisender noch Agent von WIERER.
2. Vertriebsrecht
WIERER überträgt exklusiv den Vertrieb der KAMIN-SANIERUNGSSYSTEME aus Edelstahl im Verkaufsgebiet wie es näher in der Anlage 1) beschrieben ist.
Die Firma MICHEL darf die Vertragsprodukte nur im Rahmen der Schweizerischen Brandschutz-Zulassung verwenden.
3. Vertriebspflicht
Die Firma MICHEL ist verpflichtet, sich für den Absatz der Vertragsprodukte in dem Vertragsgebiet nach besten Kräften einzusetzen.
4. Wettbewerbsverbot
Die Firma MICHEL verpflichtet sich, keine Konkurrenzprodukte, also keine Produkte für die Kaminsanierung in der Schweiz zu führen.
Die Firma MICHEL ist verpflichtet, einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftstreuhänder, auf verlangen von WIERER, Einsicht in seine Geschäftsunterlagen zu gewähren, damit die Einhaltung des Wettbewerbsverbotes überprüft werden kann.
Das Wettbewerbsverbot gilt für die Dauer von 2 Jahren nach Beendigung des Vertragsverhältnisses, wenn die Firma MICHEL den Vertrag kündigt, oder WIERER aus wichtigen Gründen die vorzeitige Aufhebung des Vertrages erklärt.
5. Vertragsstrafe
Verletzt einer der Vertragspartner diesen Vertrag in wesentlichen Punkten und stellt diese Verletzung, trotz schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb von 14 Tagen ein, hat der vertragsbrüchige Teil dem vertragstreuen Teil eine Vertragsstrafe in Höhe von 50.000 FRS (Fünfzigtausend Schweizer Franken) zu bezahlen. Der Anspruch auf Ersatz des darüber hinausgehenden Schadens bleibt unberührt. Die Vertragsstrafe hat auch Gültigkeit bei Wettbewerbsverletzungen oder Verletzungen des Exklusivrechtes.
Dies gilt auch für Verstöße gegen das Wettbewerbsverbot nach Ablauf des Vertrages gemäß Punkt 4, Position 3.
6. Preise und Zahlungen
Die Preise zwischen der Firma MICHEL und WIERER werden jeweils einvernehmlich festgelegt (Anlage 2 mit Datum 07/10/1997).
Bis zum 31. Dezember 1998 gelten die in der Anlage 2) festgelegten Preise.
Ab dem Zeitpunkt der Einigung über die neuen Preise muß WIERER der Firma MICHEL mindestens eine Frist von 60 Tagen für die Umsetzung einräumen.
Die Rechnungen sind binnen 60 (sechzig) Tage netto fällig. Die Zahlungmodalitäten sind folgende: _________________ (z.B. Swift-Überweisung).
Die Markt- und Konditionspolitik von der Firma MICHEL am Markt ist im Vorfeld mit WIERER abzustimmen.
7. Information
Die Firma MICHEL und WIERER werden sich laufend und rechtzeitig über Veränderungen im Lieferprogramm sowie über beabsichtigte Ergänzungen informieren.
Beide Vertragspartner werden ihre Erfahrungen in allen für diese Zusammenarbeit aufgrund der Vereinbarung wichtigen Bereichen, wie insbesondere Vertrieb und Logistik, austauschen.
8. Gewährleistung
Erfolgt keine ordnungsgemäße Belieferung durch WIERER, ist WIERER von der Firma MICHEL umgehend über die Art und den Umfang zu informieren.
Die zu beanstandende Ware wird der Firma MICHEL ersetzt. Der Ersatz erfolgt zu Einstandspreisen frei Haus.
9. Zusatzleistungen
Für die Einführung der Vertragsprodukte auf den gesamten Marktgebiet der Schweiz und für die diesbezügliche Unterstützung erhält die Firma MICHEL eine Provision in Höhe von 5 (fünf) Prozent, welche auf die Verkäufe in der Schweiz, außerhalb des Vertragsgebietes, zu berechnen ist. Die Bezahlung erfolgt dreimonatlich, gegen Rechnungslegung. Die Firma WIERER verpflichtet sich, der Firma MICHEL die diesbezüglichen Verkaufrechnungen vorzulegen.
10. Werbebeitrag
Für die Ersteinführung der Vertragsprodukte auf den Schweizer Markt und für die in der Anlage angeführten Werbeleistungen erhält die Firma MICHEL einen einmaligen Beitrag in Höhe von Schweizer Franken 59.500 (Neunundfünfzigtausendfünfhundert), welcher gegen Rechnungslegung in drei Raten jeweils am 31/01/98, 30/04/98 und 30/06/98 zu bezahlen ist.
11. Kündigung
Jede Seite kann den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf das Ende jeden Kalenderjahres aufkündigen. Beide Partner verzichten aber auf dieses Kündigungsrecht bis zum 31: Dezember 1999.
Die Kündigung hat mittels eingeschriebenen Brief zu erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit ist das Postaufgabedatum maßgebend.
12. Vorzeitige Aufhebung
Jede Seite ist berechtigt, aus wichtigen Gründen die vorzeitige Aufhebung des Vertrages zu erklären.
Wichtige Gründe sind insbesondere:
wenn der andere Vertragsteil Handlungen oder Unterlassungen begeht, die ihm des Vertrauens unwürdig erscheinen lassen;
wenn der andere Vertragsteil ihm obliegende Leistungen beharrlich verweigert;
wenn das Wettbewerbsverbot wiederholt und anhaltend verletzt wird;
wenn fällige Verbindlichkeiten trotz Mahnung und Setzen einer angemessenen Nachfrist nicht beglichen werden;
wenn über das Vermögen des einen oder anderen Vertragsteiles das Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet wird.
13. Geheimhaltung
Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die den Vertragspartnern während der Vertragsdauer wechselseitig bekannt werden, dürfen weder während der Vertragsdauer, noch nach der Beendigung derselben verwendet, oder anderen Personen mitgeteilt oder sonst zugänglich gemacht werden.
14. Rechtsnachfolge
Die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag gehen auf die beiderseitigen Rechts-nachfolger über. Bei Veräußerung oder Verpachtung des Unternehmens einer Vertrags-partei sind die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf den Erwerber zu übertragen.
15. Rechts- und Gerichtsstand
Es gilt italienisches Recht.
Gerichtsstand ist Bozen.
16. Nebenbestimmungen
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
17. Salvatorische Klausel
Soweit einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ungültig oder nicht durchführbar sein sollten, wird die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, in einem derartigen Fall die unwirksamen Bestimmungen durch andere zu ersetzen, die den unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen bei wirtschaftlicher Betrachtung am nächsten kommen.
18. Schiedsklausel
Jeder zwischen den Parteien über die Auslegung, Anwendung und/oder Ausfüh-rung des vorliegenden Vertrages entstehende Streitfall, wird laut der Schiedsordnung des Schiedsgerichtes der Handelskammer von Bozen dem Schiedsgericht selbst über-geben, und zwar der unanfechtbaren Entscheidung eines Schiedrichtersenates, bestehend aus drei Schiedsrichtern gemäß Schiedsordnung des genannten Schiedsgerichtes.
Für die Ernennung des Schiedsrichtersenates beziehen sich die Parteien ausdrück-lich auf die Artikel 26 ff. der genannten Schiedsordnung.
Ronco all'Adige, am 07/10/1997 ___________, am _____________
Betrifft : unser Treff in Ihrem Büro in Fuernitz vom 26.08.99.
Anwesende : Hr Vesentini und Hr Bertagna für die Fa Camini Wierer SpA ,
Hr Mager und Hr Reinhart für die Fa Kamin E&S .
Wir bestätigen dass während unseres Treffs vom 26.08.99 haben wir uns (Hersteller und Verteiler) über folgende Vereinbarungen geeignigt :
A) Punkt 5 des Vertrags , "Warenlager"
Das Warenlager bleibt im Eigentum des Herstellers (Camini Wierer SpA) .
Der Verteiler (Kamin E&S) hat die Möglichkeit Produkten aus dem Warenlager zu kaufen, um diese Produkte (Schornsteinsbauteilen)weiter zu verkaufen.
- Kamin E&S wird am Anfang jedes Monats die Liste der während des vorherigen Monats vom Warenlager abgeholte Produkte der Fa ..... geben ;
- Camini Wierer SpA wird dem Verteiler ein "Avviso di pagamento" (Zahlungshinweis) schicken,mit dem der Liste entsprechende Umsatz , schicken ;
- die Fa Kamin E&S wird entscheiden ob sie dieser Betrag binnen 10 Tagen vom "Aviso di pagamento" Datum mit 2% Skonto oder nach 30 Tagen vom Avviso Datum Netto bezahlen wird .
Die Zahlungsbedingungen sind : SWIFT per Banküberweisung .
Am Anfang des Monats Oktober 1999 wird die Fa Kamin E&S die erste Liste (vom Anfang August bis Ende September 1999 aus dem Warenlager abgeholte Produkten) der Fa Camini Wierer SpA geben.
B) Werbungskosten, Zusatzvereinbarung für die Markteinführung
Laut der Meinung von Hr Mager,im Laufe des Jahres 1999 wird die Fa Kamin E&S geringe Werbungskosten haben .Die größten Werbungskosten wird die Fa Kamin E&S im Laufe des Jahres 2000 übertragen.
Die begrenzte Zeit für diese Werbungskosten , in der Zusatzvereinbarung auf 6 Monaten begrenzt, wird also bis Ende des Jahres 2000 erweitert.
Es gibt keine Änderung bzg der maximale Wert vom Euro 21.800, wie im Zusatzvereinbarung vorgesehen.
Binnen 15.09.99 wird Kamin E&S der Fa Camini Wierer Spa ein Werbekonzept (Komplett mit bzg Kosten) vorstellen .
Die Fa Camini Wierer SpA ist der Meinung dass eine geeignete Werbungsaktion notwendig ist um ein erfolgreiches Ergebnis zu bekommen.
C) nächstes Treff
Es wird ein neues Treff am Anfang des Monats Oktober 1999 vereinbart ( unser Vorschlag ist für Montag den 04 Oktober um 11°° Uhr in Ihrem Büro in Fuernitz)
D) Edelstahlkatalog
Die Fa Camini Wierer wird am Ende Oktober 1999 das neues Edelstahlkatalog auf italienisch .vorbereiten
Mit freundlichen Gruessen
S.p.A.
Wir laden Sie ein , als Bestätigung des Inhalt dieses Schreibens hier zu unterschreiben :
Firma KAMIN E&S
.......... ..... ...... ........................
und uns wieder zu faxen .
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