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Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Angebote
Unseren Angeboten und Lieferungen oder Leistungen liegen ausschließlich die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen zugrunde. Abweichende Geschäftsbedingungen unserer Auftraggeber sind für uns auch dann unverbindlich, wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Der Vertrag kommt durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande.
Schutzvorrichtungen werden nur dann mitgeliefert, wenn das ausdrücklich vereinbart worden ist.
Wir behalten uns an Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen unser Eigentums- und Urheberrecht uneingeschränkt vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Die Unterlagen sind, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird, unverzüglich zurückzugeben. Die von uns zur Verfügung gestellten Unterlagen stellen nur eine reine Information und keine Beschaffenheitsangabe dar. Sie gelten nur dann als Beschaffenheitsangaben, wenn das durch uns ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde.
Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Auftrags sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt sind.
II. Preis, Zahlungsbedingungen
Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarungen ab Werk, einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und zzgl. der jeweils geltenden Mehrwertsteuer.
Soll die Lieferung oder Leistung später als 4 Monate nach Vertragsabschluß erfolgen, behalten wir uns eine angemessene Erhöhung des Preises unter der Voraussetzung vor, daß sich die bei Vertragsabschluß gegebenen Verhältnisse, insbesondere Materialkosten, Löhne und öffentliche Abgaben, nicht unerheblich verändert haben .
Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes oder die Aufrechnung sind mit nicht von uns anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ausgeschlossen. Die Regelung des § 320 BGB bleibt bezüglich einem Verbraucher unberührt.
III. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung unserer sämtlichen, auch noch nicht fälligen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung in unserem Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch für den Fall der Erteilung des Saldo-Anerkenntnisses. Der Eigentumsvorbehalt gilt in diesem Fall als Sicherung für die Forderung aus dem Saldo.A
Der Auftraggeber ist berechtigt, die gelieferten Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern oder zu verarbeiten. Im Falle der Weiterveräußerung tritt an die Stelle der gelieferten Ware der Anspruch des Auftraggebers an seinen Abnehmer, der bis zur Höhe unserer gesamten Forderungen schon jetzt als abgetreten gilt. Der Auftraggeber ist zur Einziehung der Forderung bis auf Widerruf berechtigt. Zahlt der Kunde des Auftraggebers durch Überweisung, so tritt der Auftraggeber uns schon jetzt die ihm hieraus gegen das betreffende Geldinstitut zustehenden Forderungen ab. Der Auftraggeber hat uns auf Verlangen sämtliche Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die Unterlagen zu gewähren.
Soweit noch in unserem Eigentum stehende Ware durch den Auftraggeber be- oder verarbeitet wird, besteht Einigkeit darüber, daß die Be- oder Verarbeitung für uns erfolgt, wir also Eigentümer der neuen Sache werden. Sollten die Kosten der Be- und Verarbeitung den Wert unserer Ware erheblich übersteigen, besteht Einigkeit darüber, daß wir nach dem Rechnungswert unserer Ware quotenmäßig Miteigentum an der neuen Sache erwerben. Wird noch in unserem Eigentum stehende Ware von dem Auftraggeber mit einer anderen Sache derart verbunden, daß sie wesentlicher Bestandteil einer anderen Sache wird, die als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Auftraggeber uns schon jetzt das quotenmäßige Miteigentum an der neuen Sache.
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Die neue Sache wird vom Auftraggeber jeweils unentgeltlich für uns verwahrt. Im Falle der Weiterveräußerung gelten Ziff. 1 und Ziff. 2 entsprechend.
Bei einem Zugriff Dritter auf die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Waren oder die uns zustehenden Forderungen, insbesondere bei Pfändungen, hat der Auftraggeber dem Dritten bzw. dem Vollstreckungsbeamten unser Eigentum bzw. unsere Inhaberschaft unverzüglich nachzuweisen; außerdem hat uns der Auftraggeber unverzüglich von diesen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen und uns bei der Wahrung unserer Rechte in jeder Weise zu unterstützen. Die Pfändung der Waren durch uns gilt nicht als Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt oder als Rücktritt vom Vertrag.
Sicherungsübereignung, Verpfändung und dergleichen der in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Waren an Dritte sind unzulässig.
IV. Frist für Lieferungen und Leistungen
Die Frist für Lieferungen oder Leistungen ergibt sich aus der Vereinbarung. Die Einhaltung dieser Fristen setzt voraus, daß alle technischen und kaufmännischen Fragen durch die Parteien geklärt sind, und der Auftraggeber alle Mitwirkungspflichten (Beibringung der erforderlichen Genehmigungen, technischer Unterlagen, etc.) erfüllte. Befindet sich der Auftraggeber mit seinen Pflichten in Verzug, so verlängert sich die Liefer- bzw. Leistungsfrist angemessen.
Die Frist gilt als eingehalten, wenn die betriebsbereite Sendung innerhalb der vereinbarten Liefer- oder Leistungsfrist zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Falls die Ablieferung sich aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, verzögert, ist die Frist mit unserer Meldung der Versandbereitschaft eingehalten.
Ist die Nichteinhaltung der Frist für Lieferungen oder Leistungen nachweislich auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder ein sonstiges Ereignis, das außerhalb unseres Einflußbereiches liegt, zurückzuführen, so verlängert sich die Frist angemessen. Wir werden den Beginn und das voraussichtliche Ende dieser Umstände baldmöglichst mitteilen. Die gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt bei Unzumutbarkeit für den Auftraggeber bleiben unberührt.
Bei Nichteinhaltung der Frist aus anderen als den in Ziff. 3 genannten Gründen kann der Besteller - sofern er glaubhaft macht, daß ihm aus der Verspätung Schaden erwachsen ist - als Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche der Verspätung 0,5 % bis zur maximalen Höhe von 5 % vom Werte desjenigen teils der Lieferung verlangen, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsmäßig genutzt werden kann. Der Besteller kann die Zahlung der Verzugsentschädigung auch dann verlangen, wenn die in Ziff. 3 genannten Umstände erst nach verschuldeter Überschreitung der ursprünglich vereinbarten Frist eintreten.
V. Gefahrübergang, Ablieferung, Abnahme
Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Auftraggeber über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung, übernommen hat. Ferner geht die Gefahr bei Abnahme über. Der Auftraggeber hat unverzüglich nach Mitteilung der Fertigstellung einen Abnahmetermin durchzuführen.
Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.
Ausgelieferte Gegenstände sind, wenn sie nur unwesentliche Mängel aufweisen, vom Auftraggeber entgegenzunehmen bzw. abzunehmen.
Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Auftraggeber zumutbar sind.
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Für Waren, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstands als mangelhaft erweisen, leisten wir Gewährleistung nach unserer Wahl durch Nacherfüllung oder Nachbesserung bzw. bei Leistungen nach unserer Wahl durch Neuherstellung oder Nachbesserung. Im Rahmen der Nachbesserung ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über.
Nach zweimaliger Nacherfüllung bleiben die gesetzlichen Rechte zu mindern oder zurückzutreten unberührt. Besteht ein nur unerheblicher Mangel, so hat der Auftraggeber nur das Recht zur Minderung.
Im Rahmen von Nachbesserungen und Nachlieferungen bzw. Neuherstellungen hat der Auftraggeber uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls werden wir von der diesbezüglichen Haftung frei.
Es wird insbesondere keine Gewähr für folgende Handlungen des Auftraggebers übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage durch den Auftraggeber oder von ihm beauftragte Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund und chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, soweit sie nicht von uns zu verantworten sind. Die Gewährleistung ist gleichfalls für solche Schäden ausgeschlossen, die auf der Nichtbeachtung unserer Hinweise oder Ratschläge oder auf der Nichtbeachtung einer Bedienungs- bzw. Wartungsanleitung beruhen.
Wir haften außerdem nicht für unsachgemäße Nachbesserungen des Auftraggebers oder eines von ihm beauftragten Dritten. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber ohne unsere vorherige Zustimmung Änderungen vornimmt bzw. vornehmen läßt.
Die Kosten der Nachbesserung wegen einem unberechtigten Mangel trägt der Auftraggeber.
Führt die Benutzung unserer Ware zur Verletzung gewerblicher oder urheberrechtlicher Schutzrechte im Inland, werden wir dem Auftraggeber auf unsere Kosten das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder die Ware für den Auftraggeber in zumutbarer Weise modifizieren, daß die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist das zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen nicht möglich, sind beide Parteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
Darüber hinaus stellen wir den Auftraggeber von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber frei.
Die vorstehenden Ansprüche des Auftraggebers bestehen nur dann, wenn der Auftraggeber uns unverzüglich über diese geltend gemachten Ansprüche wegen Schutzrechtsverletzungen informiert, er uns in angemessenem Umfang bei der Abwehr dieser Ansprüche unterstützt bzw. die Durchführung der zumutbaren Modifikationen ermöglicht, uns die Entscheidungsgewalt bei den Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen zusteht und die geltend gemachte Schutzrechtsverletzung nicht auf einer eigenmächtigen Veränderung oder nicht vertragsgemäßen Verwendung durch den Auftraggeber beruht.
VII. Haftungsausschluß
Für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware entstanden sind, haften wir - aus welchen Rechtsgründen auch immer - nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit des Inhabers bzw. der Organe der Gesellschaft oder leitender Angestellter, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Der Ausschluß gilt nicht bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir ausdrücklich schriftlich garantierten. Die Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalspflichten) haften wir bereits bei grober Fahrlässigkeit leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit. In letzterem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
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VIII. Verjährung
Alle Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers verjähren in einem Jahr ab Ablieferung bzw. Abnahme. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel des Bauwerks oder für Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursachten. Ist der Auftraggeber ein Verbraucher bleiben die gesetzlichen Bestimmungen unberührt.
IX. Gerichtsstand, Anwendbares Recht
Alleiniger Gerichtsstand ist unser Sitz in 76316 Malsch. Ist der Auftraggeber ein Verbraucher bleiben die gesetzlichen Vorschriften unberührt.
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß des UN-Kaufrechts (CISG).
X. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein, sind hiervon die übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlich gewollten Zweck der Parteien entspricht.
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